§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Tennis- und Padelclub Monheim am Rhein e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Monheim am Rhein.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf eingetragen.
§2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 und zwar insbesondere durch die Förderung des Tennissports als Volkssport und des Padelsports unter besonderer Berücksichtigung der Jugendförderung.
- Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf wirtschaftlichen Gewinn gerichtet. Der Verein ist selbstlos tätig. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei einem Ausscheiden aus dem Verein werden Aufnahmegebühr, Beiträge und sonstige Geld- oder Sachleistungen nicht zurückerstattet.
- Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
- Der Verein führt als Mitglieder:
- Aktive,
- Passive und
- Ehrenmitglieder;
auf Antrag kann eine Mitgliedschaft für einen konkreten Zeitraum ruhend gestellt werden.
- Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person ohne Rücksicht auf Partei-, Religion- oder Rassenzugehörigkeit werden, die diese Satzung anerkennt und an der Verfolgung der Vereinsziele mitzuwirken bereit ist.
- Die Mitgliedschaft wird mit der Aufnahme in den Verein erworben. Zu diesem Zweck ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Vorstand hat Monheimer Bürger bevorzugt bei der Aufnahme zu berücksichtigen.
- Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, der Streichung, dem Ausschluss oder dem Tode. Dabei erlöschen alle aus der Mitgliedschaft erworbenen Rechte.
- Der Austritt kann schriftlich (auch mit Hilfe elektronischer Datenübertragung), mit einer Frist von 6 Wochen, jeweils zum Jahresende erfolgen.
- Wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand ist, kann es durch den Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
- Verstößt ein Mitglied grob gegen die Interessen des Vereins oder gegen die Satzung, kann es vom Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist ihm Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist innerhalb eines Monats Berufung möglich. Über die Berufung entscheidet die Jahreshauptversammlung endgültig.
- Das Ende der Mitgliedschaft ist vom Vorstand schriftlich (auch mit Hilfe elektronischer Datenübertragung) zu bestätigen.
- Ehrenmitglieder können vom Vorstand oder den Mitgliedern vorgeschlagen werden.
Die Wahl erfolgt durch 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung. - Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
- Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen und stunden.
§4 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, alle Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an allen Versammlungen des Vereins teilzunehmen.
§5 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Aufnahmegebühren und Beiträge zu zahlen. Zur Einziehung ist bei Aufnahme in den Verein eine Lastschriftermächtigung zu erteilen.
§ 5a Unsere Vereinsjugend
- Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
- Organe der Vereinsjugend sind:
a) der Bereichsleiter Jugend (Mitglied des Gesamtvorstandes) und
b) die Jugendversammlung, sofern etabliert. - Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen werden kann. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
§6 Organe des Vereins sind:
- die Jahreshauptversammlung,
- die außerordentliche Hauptversammlung und
- der Vorstand.
§7 Jahreshauptversammlung
- Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat folgende Aufgaben:
a) Festlegung der Ziele des Vereins,
b) Änderung der Satzung,
c) Wahl des Vorstandes und der zwei Kassenprüfer,
d) Abnahme des Haushaltvoranschlages und der Jahresrechnung sowie
e) Festsetzung der Aufnahmegebühren und Beiträge. - Die Jahreshauptversammlung tritt ein Mal im Jahr zusammen. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand. Die Versammlungen werden vom ersten Vorsitzenden oder einem von ihm bestimmten Vereinsmitglied geleitet. Zu einer Hauptversammlung muss mindestens zwei Wochen vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, schriftlich eingeladen werden. Für Mitglieder, die dem Verein ihre E-Mail-Adresse oder ihre Fax-Nummer zur Verfügung gestellt haben, kann diese Einladung auch auf elektronischem Wege durchgeführt werden. Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand mindestens 5 Tage vor der Hauptversammlung vorliegen.
- Es sind folgende Punkte auf die Tagesordnung zu setzen:
- Jahresberichte des Vorstandes
- Berichte der Kassenprüfer
- Beratung der Berichte
- Entlastung des Vorstandes
- Neuwahlen des Vorstandes
- Wahl von zwei Kassenprüfern
- Verschiedenes
- Über die Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.
- Die Jahreshauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat und mit einer Zahlung der Beiträge nicht im Rückstand ist.
- Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so erfolgt eine Nachwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung.
§8 Außerordentliche Hauptversammlung
Auf schriftlichen Antrag von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder oder bei einer tagenden Versammlung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist eine außerordentliche Hauptversammlung unverzüglich einzuberufen. Eine außerordentliche Hauptversammlung kann auch vom Vorstand einberufen werden. Für die Einberufung und die Durchführung gelten die gleichen Formvorschriften wie für die Jahreshauptversammlung.
§9 Vorstand
- Der Vorstand (Gesamtvorstand) besteht aus dem:
1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Bereichsleiter Finanzen, Bereichsleiter Sport, Bereichsleiter Jugend und Bereichsleiter Facility sowie Beisitzern. Der Bereichsleiter Jugend wird von der Jugendversammlung gewählt und vom geschäftsführenden Vorstand im Amt bestätigt. Im Falle einer Ablehnung wird der Bereichsleiter Jugend nicht Teil des Vorstands.
Vorstandsmitglied kann werden, wer Mitglied des Vereins ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat. - Der Vorstand hat die von der Hauptversammlung festgelegten Ziele zu verfolgen. Er ist an die Beschlüsse der Hauptversammlung gebunden. Der Vorstand regelt die Benutzung der Vereinseinrichtungen und den Sportbetrieb.
- Den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Bereichsleiter Finanzen. Je zwei von ihnen sind gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins berechtigt.
§ 10 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung mit der Mehrheit von 3/4 der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug der Verbindlichkeiten an die Stadt Monheim am Rhein, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Satzung in der Fassung der Mitgliederversammlung vom 29. Mai 2024